Bundesgericht schützt Zürcher Gartenstadtsiedlung

Dienstag, 17.11.2020
Die Familienheim-Genossenschaft Zürich (FGZ) darf ihre Gründersiedlung nicht abreissen und durch Neubauten ersetzen. Es bestehe ein «sehr erhebliches öffentliches Interesse» am Erhalt, urteilte das Bundesgericht und wies die Beschwerden der FGZ und der Stadt Zürich ab.
Überbauung Pappelweg am Friesenberg in Zürich. Quelle: M. Zumbrunn, EspaceSuisse

Der Entscheid aus Lausanne dürfte auf grosses Interesse stossen, liegt er doch im Spannungsfeld zwischen Verdichtung und Denkmalschutz. Die FGZ– eine der grössten Wohnbaugenossenschaften der Stadt Zürich – will ihre Gründersiedlung aus den 1920er-Jahren durch Neubauten ersetzen. Dafür hatte die Stadt Zürich die beiden, im ISOS inventarisierten Überbauungen (Erhaltungsziel A)  aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung entlassen. Der Zürcher Heimatschutz wehrte sich dagegen und erhielt nach dem Verwaltungsgericht nun auch vor Bundesgericht Recht.

Die beiden Überbauungen und die dazugehörigen grossen Gärten gelten als bau- und sozialhistorisch bedeutend.  Die Vorinstanz habe den ältesten Bauetappen der Gartenstadt am Friesenberg zu Recht eine «sehr hohe Schutzwürdigkeit» beigemessen. Deshalb bestehe ein «sehr erhebliches öffentliches Interesse» am Erhalt. «Das Anliegen der baulichen Verdichtung wiegt bezogen auf den vorliegenden Fall deutlich weniger schwer, denn der Erhalt historischer Bausubstanz bedingt fast immer den Verzicht auf eine maximale Ausnutzung des Bodens».

Die FGZ will das Urteil des Bundesgerichts analysieren und das weitere Vorgehen der Stadt Zürich abwarten, wie es in einer Stellungnahme heisst. Die Stadt muss als nächstes die Unterschutzstellung der Überbauung – den Schutzumfang und damit die denkmalschützerischen Vorgaben – prüfen.

Urteil
Das komplette Bundesgerichtsurteil (1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020) finden Sie über die Urteilsammlung von EspaceSuisse (Entscheid 5873 – im Abonnement mit Login) oder online hier.

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