Wald und Raumplanung

Mit einem Anteil von fast einem Drittel der Landesfläche ist der Wald in der Schweiz ein wichtiger Teil der Kulturlandschaft und für die Raumplanung von grosser Bedeutung. Die Raumplanung und der Wald hängen eng zusammen und beeinflussen sich gegenseitig. Schutz und Nutzen des Waldes sind jedoch nicht im Raumplanungsgesetz, sondern im Waldgesetz geregelt.

Wald bedeckt fast ein Drittel der Landesfläche (31%). Die Ausdehnung der Siedlungen geht weitgehend zulasten des Kulturlands (vgl. Kulturlandverlust). Der Grund ist der strikte Waldschutz: Die Waldflächen sind deutlich besser geschützt als die landwirtschaftlichen Flächen.

Das erste Waldgesetz, damals Forstpolizeigesetz, wurde 1876 erlassen. Es sah ein Rodungsverbot vor. Man reagierte mit dem Waldgesetz auf die Folgen der industriellen Revolution. Die wirtschaftliche Entwicklung hatte zu Kahlschlägen in den Wäldern geführt. Dies brachte Erdrutsche und Überschwemmungen mit sich.

Rodungen sind in der Schweiz auch heute noch verboten. Es können nur Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese müssen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegen. Beispiele für solche Vorhaben sind der Strassen- und Eisenbahnbau, Deponien und Abbauvorhaben. Wird eine Rodung bewilligt, muss die gerodete Fläche mit Ersatzaufforstungen ersetzt werden, oder der Zustand von Natur und Landschaft muss verbessert werden (vgl. Vollzugshilfe 2014).

Rodungen für Siedlungszwecke bewilligt das Bundesgericht sehr zurückhaltend, wie EspaceSuisse (damals: VLP-ASPAN) 2013 in einem Gutachten aufzeigte (vgl. RAUM & UMWELT 2/2013). Der Kanton ZH hatte 2012/2013 erwogen, eine Waldfläche in Kloten Balsberg einzuzonen und zu überbauen. Die VLP-ASPAN kam damals nach einer umfassenden Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rodungen zum Ergebnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzonung im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Weitere Informationen zur Waldpolitik finden Sie auf der Website des BAFU.

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