Gletscherabdeckung nur mit Baubewilligung
Das Walliser Kantonsgericht hat entschieden, dass für die Abdeckung von Gletschern mit Schutzfolien eine Baubewilligung einzuholen ist. Auslöser des Urteils waren Gletscherabdeckungen in Zermatt und Saas-Fee. In den vergangenen Jahren hatten die Bergbahnen dort jeweils im Sommer während rund vier Monaten mehrere tausend Quadratmeter ihrer Gletscher abgedeckt.
Aufgrund des starken Gletscherschwundes haben in den letzten Jahren viele Gletscherskigebiete solche Schutzmassnahmen ergriffen. So wurden beispielsweise auch der Vorabgletscher in Flims/Laax GR, der Milibachgletscher im Gebiet Lauchernalp VS, der Gurschengletscher in Andermatt/UR oder der Tortingletscher in Verbier VS partiell mit den speziellen, wasserdurchlässigen und atmungsaktiven Vliesen abgedeckt. Dank erhöhter Reflexion und isolierender Eigenschaften verlangsamen solche Abdeckungsvliese den Schmelzprozess erheblich. Bereits 2005 stellte die VLP-ASPAN im Rahmen einer rechtlichen Stellungnahme im Auftrag von Pro Natura fest, dass diese Abdeckungen einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Inzwischen haben die Kantone Uri und Graubünden eine Baubewilligungspflicht eingeführt.
Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Walliser Kantonsgericht. Nach Ansicht der Richter wird durch Gletscherabdeckungen das Abschmelzen merklich verzögert, was erhebliche Änderungen in der Landschaft bewirken kann. Solche künstlich geschaffenen Veränderungen seien nach Bundes- und Kantonsrecht bewilligungspflichtig. Auch aus Sicherheitsgründen und wegen des Umweltschutzes bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass solche Eingriffe vorgängig kontrolliert würden. Es werde aber kein Präjudiz geschaffen für die Frage, ob solche Bewilligungen auch zu erteilen und ob die Abdeckungen für den Tourismus sinnvoll und notwendig seien.
Erscheinungsdatum: 24.04.2008
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